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BGH, 07.07.1988 - I ZB 5/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Zahlung restlicher Provisionen eines Handelsvertreters - Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsmittelschrift - Vollständige Bezeichnung der Parteien - Zusätzliche mündliche (telefonische) ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
Berufung - Schriftform - Berufungsschrift
Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZB 5/88
Die Angabe, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird, gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsmitteleinlegung, für die im Interesse der Rechtssicherheit Schriftform zu verlangen ist (…BGH a.a.O. und Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650).Anders als in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651) ist im Streitfall nicht erkennbar, daß es einer, dem Bevollmächtigten der Beklagten bekannten, Übung, auf die er sich hätte verlassen dürfen, entsprochen hätte, fehlende Angaben in der Berufungsschrift telefonisch nachholen zu können.
- BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83
Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die …
Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZB 5/88
Werden sie nicht beachtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651 m.w.Nachw. zur ständigen Rechtsprechung).